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FAQs zur Novellierung des Urheberrechts

Themenkomplex Kopien
Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet
Themenkomplex Vergütung
 

Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?

Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?

Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.

Gibt es ein Recht auf Privatkopie?

Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur Privatkopie. Dieses sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern oder einzeln abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit lässt sich kein Recht auf kostenlosen Zugang ableiten. Ansonsten könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben. Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.

Darf ich noch Mix-CDs zusammenstellen?

Ja. Solange kein Kopierschutz geknackt wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - online angeboten ist. Und natürlich gilt auch hier: sie darf nur für den privaten Gebrauch gemacht und nicht etwa kommerziell vertrieben werden.

Und was ist mit Privatkopien von Computerprogrammen? Computerspielen? Betriebssystemen?

Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele.

Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt?

Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt „kopiergeschützt“, der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu verwenden ist zwar technisch kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen.

Darf ich Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?

Nein! Die §§ 95 a ff. UrhG sehen einen 'Schutz technischer Maßnahmen' vor. Nach § 95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf nicht geknackt werden. Das ist geltendes Recht und wird auch so bleiben. Ich kann mich auch nicht gegenüber dem Musik- oder Filmverleger darauf berufen, dass an sich ja eine Privatkopie zulässig wäre, und von diesem die Möglichkeit verlangen, den Kopierschutz zu überwinden. Die Privatkopie lässt sich gegenüber dem Kopierschutz nicht durchsetzen.

Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'?

Wann ist ein Kopierschutz wirksam?

Was droht mir, wenn ich den Kopierschutz zum ausschließlich eigenen privaten Gebrauch umgehe?
Beispiel: Ich fertige eine Privatkopie einer kopiergeschützten CD oder DVD, um sie auch in meiner Zweitwohnung zu hören oder anzusehen.

Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz zum eigenen privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift.

Welche Strafen drohen, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?

Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt strafbar?

Habe ich also bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?

Ist der Besitz von Hackersoftware künftig verboten?

Was ist mit alten (Raub-) Kopien, die ich vor Ende 2003 unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert habe?

Das Knacken des Kopierschutzes ist erst seit September 2003 verboten. Eine ältere Kopie ist nicht rechtswidrig - eine Kopie davon ist aber nicht mehr erlaubt.

Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nutzen, auch wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen auszuschalten?

Ich darf die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nicht dazu nutzen, Kopierschutzmechanismen auszuschalten. Deswegen muss ich sie als Privatperson aber nicht wegwerfen. Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von Soft- und Hardware, die vornehmlich dazu dient, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Der Besitz ist allerdings nur zu gewerblichen Zwecken verboten, nicht aber für Privatpersonen. Eine Privatkopie einer Audio CD darf ich also nur dann mit meiner alten Version von CloneCD machen, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist.

Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen?

Es kommt darauf an, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. In diesem Fall muss der Urheber bzw. der Rechtsinhaber grundsätzlich damit einverstanden sein, d.h. diese Nutzung vertraglich gestatten. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, braucht man auch keine Zustimmung des Rechtsinhabers. Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, richtet sich nach § 15 Abs. 3 UrhG und ist stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der Kommentarliteratur sind Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größerer Teile davon dagegen in aller Regel öffentlich. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist anlässlich der Urheberrechtsnovelle von 1985 davon ausgegangen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist. Soweit es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, darf ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nur dann vorgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 52 UrhG erfüllt sind. Die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes ist auch danach immer nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig.

Wann wird das neue Gesetz in Kraft treten?

Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2007 den Zweiten Korb in 2. / 3. Lesung angenommen. Das Gesetz muss nach der Sommerpause 2007 noch in einem zweiten Durchgang vom Bundesrat beraten und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft, also voraussichtlich Anfang 2008.

 

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