Bundesministerium der Justiz, Logo
>>> Urheberrecht > Allgemeine Infos > FAQ > Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet

FAQs zur Novellierung des Urheberrechts

Themenkomplex Kopien
Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet
Themenkomplex Vergütung
 

Was ändert sich für Internettauschbörsen wie etwa KaZaA durch den Zweiten Korb?

Was droht mir, wenn ich bei KaZaA, Emule, Bittorrent etc. Raubkopien down- und uploade?

Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum Herunterladen anbieten?

Nein. Wer auf seiner Homepage Musik zum Download anbieten möchte, muss sich vorher die Rechte einholen. Auch Links auf illegale Downloadangebote sind verboten.

Darf ich aus dem Netz Musikfiles (oder Kinofilme) herunterladen?

Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Tauschbörsen handelt. Denn die Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde. Einige Künstler und Plattenfirmen stellen jedoch einzelne Songs umsonst in Internet; dies ist in der Regel deutlich zu erkennen. Gegen die Nutzung eines kostenpflichtigen legalen Downloadangebots ist natürlich nichts einzuwenden.

Welche Strafe steht zu befürchten, wenn ich Musik ins Netz stelle?

Wer Musik unberechtigt im Internet zum Download anbietet, muss auf jeden Fall mit einer Geldstrafe rechnen. Das kann teuer werden. Hinzu kommen noch die zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber nebst Abmahnkosten. Diese bemessen sich primär an der Menge der angebotenen Werke. Wer also Tausende von Files unerlaubt zum Download bereit hält, muss im schlimmsten Falle mit Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich rechnen.

Dürfen die Server Provider meine Daten weitergeben?

Es liegen inzwischen Gerichtsentscheidungen vor, dass die Provider gegenüber den Rechtsinhabern verpflichtet sind mitzuteilen, welcher Nutzer hinter der IP-Adresse steckt, unter der Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen worden sind.

Wie erkenne ich, ob etwas illegal im Internet zum Download angeboten wird – etwa bei der Google-Bildersuche?

Ob die Bilder illegal im Internet angeboten werden oder nicht, hängt davon ab, ob der Urheber seine Einwilligung gegeben hat. Besonders im Impressum kann man sich informieren, wer für die Inhalte verantwortlich ist, und ob der Urheber der entsprechenden Bilder von der Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn der Urheber seine Einwilligung gegeben hat, muss er damit rechnen, dass seine Bilder auch heruntergeladen und weiter verwendet werden (er kann er aber im Impressum Angaben zur Verwendung machen). Hier kann es auch darauf ankommen, ob die Weiterverwendung für den privaten Gebrauch oder auf kommerzieller Basis geschieht. Im Zweifel sollte man immer, schon zum eigenen Schutz, den Urheber um Erlaubnis fragen.

 

Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesministeriums der Justiz, © 2004. Alle Rechte vorbehalten.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37 · 10117 Berlin · Telefon 01888 580-9030 · Telefax 01888 580-9046 ·
http://www.bmj.bund.de    e-mail: presse@bmj.bund.de