FAQs zur Novellierung des Urheberrechts
Themenkomplex KopienThemenkomplex MP3, Filesharing und Internet
Themenkomplex Vergütung
Was ändert sich für Internettauschbörsen wie etwa KaZaA durch den Zweiten Korb?
- Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützter Werke (Musiktitel, Filme etc.) per Upload ist illegal. Das ist schon nach geltendem Recht so, und daran ändert sich auch nichts. Es ist strafbar und kann zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber) nach sich ziehen.
- Der Zweite Korb stellt klar, dass eine Privatkopie auch dann illegal ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Damit wird klargestellt, dass auch das Downloaden aus einer illegalen Tauschbörse rechtswidrig ist und ebenso wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann.
Was droht mir, wenn ich bei KaZaA, Emule, Bittorrent etc. Raubkopien down- und uploade?
- Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu 5 Jahren.
- Die Strafverfolgungsbehörde wird das Strafverfahren allerdings in aller Regel einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum Herunterladen anbieten?
Nein. Wer auf seiner Homepage Musik zum Download anbieten möchte, muss sich vorher die Rechte einholen. Auch Links auf illegale Downloadangebote sind verboten.
Darf ich aus dem Netz Musikfiles (oder Kinofilme) herunterladen?
Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Tauschbörsen handelt. Denn die Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde. Einige Künstler und Plattenfirmen stellen jedoch einzelne Songs umsonst in Internet; dies ist in der Regel deutlich zu erkennen. Gegen die Nutzung eines kostenpflichtigen legalen Downloadangebots ist natürlich nichts einzuwenden.
Welche Strafe steht zu befürchten, wenn ich Musik ins Netz stelle?
Wer Musik unberechtigt im Internet zum Download anbietet, muss auf jeden Fall mit einer Geldstrafe rechnen. Das kann teuer werden. Hinzu kommen noch die zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber nebst Abmahnkosten. Diese bemessen sich primär an der Menge der angebotenen Werke. Wer also Tausende von Files unerlaubt zum Download bereit hält, muss im schlimmsten Falle mit Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich rechnen.
Dürfen die Server Provider meine Daten weitergeben?
Es liegen inzwischen Gerichtsentscheidungen vor, dass die Provider gegenüber den Rechtsinhabern verpflichtet sind mitzuteilen, welcher Nutzer hinter der IP-Adresse steckt, unter der Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen worden sind.
Wie erkenne ich, ob etwas illegal im Internet zum Download angeboten wird – etwa bei der Google-Bildersuche?
Ob die Bilder illegal im Internet angeboten werden oder nicht, hängt davon ab, ob der Urheber seine Einwilligung gegeben hat. Besonders im Impressum kann man sich informieren, wer für die Inhalte verantwortlich ist, und ob der Urheber der entsprechenden Bilder von der Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn der Urheber seine Einwilligung gegeben hat, muss er damit rechnen, dass seine Bilder auch heruntergeladen und weiter verwendet werden (er kann er aber im Impressum Angaben zur Verwendung machen). Hier kann es auch darauf ankommen, ob die Weiterverwendung für den privaten Gebrauch oder auf kommerzieller Basis geschieht. Im Zweifel sollte man immer, schon zum eigenen Schutz, den Urheber um Erlaubnis fragen.
