Der Gesetzgebungsprozess – aus dem Leben des UrhG
Kooperative Gesetzgebung – die Einbindung der Öffentlichkeit
Referentenentwurf – der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums
Förmliche Einbindung der beteiligten Kreise
Ressortabstimmung – Vermittlung zwischen den Bundesministerien
Der Regierungsentwurf – Verabschiedung des Entwurfs im Kabinett
Der erste Durchgang – Übergabe an den Bundesrat
Die parlamentarische Arbeit – die Fraktionen
Der Ältestenrat – das Organisationsgremium des Parlaments
Die erste Lesung – Überweisung in die Ausschüsse
Die Ausschussberatung – Debatte im kleinen Kreis
Die zweite und die dritte Lesung – Debatte im Plenum
Das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat – die Länder haben das Wort
Durch den Bundesrat wirken die 16 Bundesländer bei der Gesetzgebung immer mit. Lediglich die Intensität der Mitwirkung ist unterschiedlich, abhängig davon, ob es sich um "Einspruchsgesetze" oder um "Zustimmungsgesetze" handelt.
Der Normalfall ist der des Einspruchsgesetzes. Danach hat der Bundesrat das Recht, gegen ein Gesetz des Bundestages Einspruch einzulegen. Will er dies tun, muss er zuvor den Vermittlungsausschuss anrufen. Einen Einspruch des Bundesrates kann der Bundestag mit absoluter Mehrheit, also der Mehrheit seiner Mitglieder, zurückweisen. In einer erneuten Abstimmung kann der Bundestag also den Widerstand des Bundesrates überwinden und das Gesetz endgültig auf den Weg zur Verkündung bringen.
Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die die Belange der Länder in besonderem Maße berühren. Sie ermöglichen ein absolutes Veto des Bundesrates. Verweigert er seine Zustimmung, so ist das Gesetz gescheitert, und der Bundestag kann es mit keiner noch so hohen Mehrheit, auch nicht einstimmig, in Kraft setzen.
Das Gesetz zur Änderung des UrhG ist ein Einspruchsgesetz.
Das Vermittlungsverfahren – die Suche nach dem Kompromiss
Die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes – ab ins Bundesgesetzblatt








