Bundesministerium der Justiz, Logo Kopien brauchen OriginaleIdeen schützen. Das neue Urheberrecht  
 

Gesetzgebung

 
 

Arbeitsgruppe „54“

Die Arbeitsgruppe „54“ hat am 18. November und 18. Dezember 2003 sowie am 28. Januar und 4. März 2004 getagt. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Reform des Pauschalvergütungssystems der §§ 54 ff. des Urheberrechtsgesetzes (Geräte- und Leerträgervergütung für gesetzlich zugelassene Kopien für den eigenen, insbesondere privaten Gebrauch). Anpassungen sind notwendig, weil sich die Kopiertechnik, aber auch die Kompensationsmöglichkeiten (individuelle Lizenzierung) durch den Einzug der digitalen Technologie fundamental verändert haben. Die maßgebenden Regelungen, insbesondere die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG (Vergütungssätze), sind seit 1985 unverändert. Im Mittelpunkt der Diskussion standen die Fragen, wofür künftig überhaupt bezahlt und von wem in welchem Verfahren die Vergütung festgelegt werden soll.

1) Fortbestand der Pauschalvergütung; Regelungszuständigkeit
Einigkeit bestand, dass es bis auf Weiteres ein Nebeneinander der individuellen Lizenzierung und pauschaler Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geben wird. Einigkeit bestand ferner dahingehend, dass die Rahmenbedingungen der Pauschalvergütung durch den Gesetzgeber möglichst konkret festgelegt werden sollten, während die Bestimmung der Vergütungshöhe letztlich durch die Parteien erfolgen soll.

2) Bestimmung der Vergütungspflicht durch den Gesetzgeber
Es bestand weitgehend Einigkeit darin, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der vergütungspflichtigen Geräte auf deren Geeignetheit für die Vervielfältigung abstellen soll. Die Höhe der Vergütung solle dann aber nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung des jeweiligen Gerätetyps zur Vervielfältigung bemessen werden. Diskutiert wurde die Frage, ob Leerträger nicht nur wie bisher bei der Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung (§ 54 UrhG), sondern künftig auch bei der Reprographie (§ 54a UrhG) vergütungspflichtig sein sollten. Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaften sprachen sich für die Einbeziehung aus, die Leerträgerhersteller waren dagegen. Die Geräte- und Leermedienhersteller lehnten den Einbezug von Verbrauchsmaterialien in die Vergütungspflicht ab, die Rechteinhaber sprachen sich dafür aus.

3) gesetzliche Leitlinien zur Bemessung der Vergütungshöhe
Erörtert wurde auch, welche Parameter den Parteien zur Bemessung der Vergütungshöhe vorgegeben werden sollten. Einvernehmen bestand, dass sich die Vergütungshöhe an der tatsächlichen Nutzung des Gerätes für relevante Vervielfältigungen auszurichten hat. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe soll das funktionale Zusammenwirken von Geräteketten und die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Kein Konsens konnte in der Frage erzielt werden, ob neben dem tatsächlichen Maß der urheberrechtlich relevanten Nutzung weitere gesetzliche Parameter zur Bestimmung der Vergütungshöhe für Vervielfältigungsgeräte und Leerträgermedien sinnvoll sind. Die Gerätehersteller wandten sich dagegen, die Leistungsfähigkeit als maßgebliches Kriterium zu bestimmen, Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaften befürworteten dies.

Die Vertreter der Urheber, der Verwertungsgesellschaften und auch die Leerträgerhersteller sprachen sich gegen eine prozentuale Deckelung aus; die Gerätehersteller befürworteten die Festlegung eines Prozentsatzes des mittleren Herstellerabgabepreises. Eine abstrakt formulierte Vorgabe der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der pauschalen Vergütung wurde überwiegend akzeptiert. Die Vertreter der Geräte- und Leerträgerhersteller forderten zuletzt wieder die Einführung fester Vergütungssätze durch den Gesetzgeber selbst als Orientierung für die Parteien bei Gesamtvertragsverhandlungen.

4) Verfahren zur Bestimmung der Vergütungshöhe durch die Parteien
Ferner beschäftigte sich die Arbeitsgruppe mit der Frage, welches Verfahren sich zur Bestimmung der Vergütungssätze durch die Parteien empfiehlt. Die Arbeitsgruppe diskutierte zwei Verfahrensmodelle, von denen das eine als zivilrechtliches Schlichtungsmodell, das andere als eher am Verwaltungsrecht orientiertes Genehmigungsmodell charakterisiert werden kann. Dabei neigten die Teilnehmer eher dem zivilrechtlichen Schlichtungsmodell zu. Zur Besetzung einer solchen Schlichtungsstelle gab es unterschiedliche Vorstellungen. Im Ergebnis ließ sich eine Tendenz zugunsten einer institutionellen Schlichtungsstelle feststellen. Die Teilnehmer zeigten sich offen für eine Beisitzerbestellung durch die Parteien, ohne bereits zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen. Klar befürwortet wurde eine starke und mit Autorität ausgestattete Entscheidungsinstanz. Der Verwaltungsrechtsweg wurde einmütig abgelehnt. Übereinstimmend sprachen sich die Teilnehmer gegen einen gesetzlichen Kontrahierungszwang aus. Gegen ein Tarifierungsrecht der Verwertungsgesellschaften wandten sich die Geräte- und Leerträgerhersteller.

5) Schicksal der Anlage zu § 54d UrhG
In der Frage, was aus der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG werden soll, ergab sich ein komplexes Meinungsbild. Während die Anlage einerseits zum Auslaufmodell erklärt wurde, wollten andere Teilnehmer diese entweder ganz (GEMA) oder zumindest teilweise (VG Wort) beibehalten, wieder andere (Gerätehersteller) wollten die Anlage mit Blick auf neue Technologien fortschreiben. Es bestand weitgehend Einigkeit dahingehend, dass die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG nicht gestrichen werden sollte. Zu der Frage, ob und – wenn ja – wie die Anlage fortgeschrieben werden sollte, konnte keine Einigung erzielt werden.
 

Linkliste Arbeitsgruppe "54"

ARD/ZDF: www.ard.de / www.zdf.de
Börsenverein: www.boersenverein.de
Bundesgerichtshof – BGH: www.bundesgerichtshof.de
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger – BDZV: www.bdzv.de
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien – BITKOM: www.bitkom.de
Deutscher Journalisten Verband – DJV: www.djv.de
Deutscher Musikverlegerverband – DMV: www.dmv-online.com
Filmwirtschaft: www.spio.de
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – GEMA: www.gema.de
Informationskreis Aufnahmemedien – IK
Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software – IfROSS: www.ifross.de
International Federation of the Phonographic Industry - Ifpi: www.ifpi.de
Landesjustizverwaltungen – LJV
Max-Planck-Institut geistiges Eigentum und Steuerrecht – MPI: www.ip.mpg.de
Prof. Dr. Haimo Schack
Ver.di: www.verdi.de
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation - VPRT: www.vprt.de
Verbraucherverband Bundeszentrale – VZBV: www.vzbv.de
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst: www.bildkunst.de
Verwertungsgesellschaft Media: www.vg-media.com
Verwertungsgesellschaft Wort: www.vgwort.de
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie – ZVEI: www.zvei.de
 
Grafik: Elvis
Aktuell
Urheberrecht
Der Gesetzgebungsprozess
Kampagne
BMJ
Links
  Startseite | Kontakt | Sitemap | Impressum
© 2004 Infrarot für das BM der Justiz