Bundesministerium der Justiz, Logo Kopien brauchen OriginaleIdeen schützen. Das neue Urheberrecht  
 

Gesetzgebung

 
>>> Der Gesetzgebungsprozess > Kooperative Gesetzgebung > Arbeitsgruppe Internet
 

Arbeitsgruppe "Internet"

Die Arbeitsgruppe Internet befasste sich in den Sitzungen am 19. Februar und 4. Mai 2004 mit der Frage, ob Zugangsvermittler (Provider) de lege ferenda verpflichtet werden sollen, Rechtsinhabern Auskünfte über die Identität von Nutzern zu erteilen, die sich über den Zugangsvermittler ins Internet einwählen und dort Urheberrechtsverletzungen begehen.

Es bestand Einigkeit, dass die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet grundsätzlich ein berechtigtes Anliegen der Rechteinhaber ist. Zu diesem Zweck forderten die Rechteinhaber einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen Provider zur Feststellung der Identität von Nutzern, die im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen.

Die Vertreter der Provider verwiesen hingegen auf den großen Verwaltungsaufwand, den private Auskunftsansprüche mit sich brächten. Die Providervertreter verwahrten sich auch dagegen, in Streitverfahren zwischen Rechteinhabern und Verletzern Partei zu werden. Kosten- und Schadensersatzansprüche gegen die Provider müssten in jedem Fall ausgeschlossen werden. Ein Auskunftsanspruch sei überhaupt nur unter der Bedingung eines Richtervorbehaltes akzeptabel. Die Vertreter des BITKOM schlugen vor, ein mehrstufiges Gerichtsverfahren zu etablieren, nach welchem zunächst die nutzererheblichen Daten auf richterliche Anordnung eingefroren und in einem zweiten Schritt auf Grund eines Eilverfahrens offen gelegt werden sollten. Als dritten Schritt bestanden die Vertreter des BITKOM und der Provider auf der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, während die Rechtevertreter ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes für ausreichend hielten.

Die Verbrauchervertreter wandten sich gegen einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Sie führten zum einen praktische Bedenken an (z.B. Identifizierungsprobleme beim Rechtsverletzer). Zum anderen liege der Problematik eher ein Marktversagen auf Seiten der Rechteinhaber zu Grunde. Schließlich erhoben sie wie die Vertreter des Bundesdatenschutzbeauftragten datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung. Bei den diskutierten Grundrechtseingriffen sei die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht gewahrt.

Die Frage, ob der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch (§ 97 UrhG) mit Blick auf die Tätigkeit der Provider einer Änderung bedarf, bestand weitgehend Einigkeit, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichen.
 

Linkliste Arbeitsgruppe "Internet"

ARD/ZDF: www.ard.de / www.zdf.de
Bundesdatenschutzbeauftragter: www.bundesdatenschutzbeauftragter.de
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien – BITKOM: www.bitkom.de
Deutscher Journalisten Verband – DJV: www.djv.de
Deutscher Multimedia Verband – dmmv: www.dmmv.de
Filmwirtschaft: www.spio.de
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – GEMA: www.gema.de
International Federation of the Phonographic Industry - Ifpi: www.ifpi.de
Landesjustizverwaltungen – LJV
Prof. Dr. Hannes Federrath
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Prof. Dr. Wilhelm Nordemann
Ver.di: www.verdi.de
Verband der deutschen Internetwirtschaft - Eco: www.eco.de
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation - VPRT: www.vprt.de
Verbraucherverband Bundeszentrale – VZBV: www.vzbv.de
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst: www.bildkunst.de
 
Grafik: Elvis
Aktuell
Urheberrecht
Der Gesetzgebungsprozess
Kampagne
BMJ
Links
  Startseite | Kontakt | Sitemap | Impressum
© 2004 Infrarot für das BM der Justiz