Kooperative Gesetzgebung
Arbeitsgruppe 54Arbeitsgruppe Privatkopie
Arbeitsgruppe Schranken
Arbeitsgruppe 31 IV
Arbeitsgruppe Internet
Arbeitsgruppe Film
Arbeitsgruppe 20b
Arbeitsgruppe 87 IV
Arbeitsgruppe Ausstellung
Arbeitsgruppe 27
Arbeitsgruppe Goethe
Arbeitsgruppenabschlussbericht
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Arbeitsgruppenabschlussbericht
Die Arbeitsgruppe "54"hat sich mit Fragen zur Reform des Pauschalvergütungssystems der §§ 54 ff. beschäftigt – mit der Frage also, ob überhaupt - und falls ja in welcher Höhe - Urheberrechtspauschalen auf Kopiergeräte erhoben werden sollen.
Die Arbeitsgruppe "Privatkopie"
fragte sich, ob die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG auch beim Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen ermöglicht oder weiter eingeschränkt werden soll.
Die Arbeitsgruppe "Schranken"
hat sich der offenen Fragen einiger sog. Schrankenregelungen gewidmet – derjenigen Regelungen also, die im UrhG das Recht des Urhebers zu Gunsten des Gemeinwohls einschränken.
Die Arbeitsgruppe "31 IV"
diskutierte den rechtlichen Status sog. „Unbekannter Nutzungsarten“ urheberrechtliche geschützter Werke.
Die Arbeitsgruppe "Internet"
befasste sich mit der Frage, ob Internet-Provider gesetzlich dazu verpflichtet werden sollen, Rechtsinhabern Auskünfte über die Identität von Nutzern zu erteilen, die sich über den Dienst des Providers ins Internet einwählen und dort Urheberrechtsverletzungen begehen.
Die Arbeitsgruppe "Film"
beschäftigte sich mit den Anliegen der Filmwirtschaft im Bereich des Filmurheberrechts.
Die Arbeitsgruppe "20b"
erörterte die Frage der Angemessenheit des Vergütungsanspruchs der Urheber gegenüber den Kabelunternehmen nach § 20b UrhG – also die Frage, ob ein Sendeunternehmen den Urheber für die Kabelweitersendung seines Werkes vergüten muss.
Die Arbeitsgruppe "87 IV"
diskutierte, ob sich in Bezug auf das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen eine Beteiligung an der Leerträgervergütung empfiehlt.
Die Arbeitsgruppe "Ausstellung"
fragte sich, ob sich ein Vergütungsanspruch für die Ausstellung von Werken der bildenden Kunst empfiehlt.
Die Arbeitsgruppe "27"
war mit der Frage befasst, ob beim Vergütungsanspruch für Vermietung und Verleihen nach § 27 UrhG alle Medien gleich behandelt werden sollen.
Die Arbeitsgruppe "Goethe"
beschäftigte sich mit der Frage, ob die Nutzung gemeinfreier Werke, also Werke, die das Urheberrechtsverfallsdatum von 70 Jahren überschritten haben, mit einer Abgabe zugunsten junger Künstler belastet werden soll (sog. Künstlergemeinschaftsrecht bzw. „Goethegroschen“).








