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Vorherige Seite: zu § 42a zu § 46Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird in § 52a zugunsten von Unterricht und Forschung und in § 46 zugunsten von Sammlungen für den Kirchen- , Schul- und Unterrichtsgebrauch eingeschränkt. Die Schranke des § 52a enthält eine Bereichsausnahme für Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind. Damit soll ein Eingriff in den Primärmarkt der Schulbuchverlage vermieden werden. Soweit bei der öffentlichen Zugänglichmachung einer Sammlung nach § 46 auf Werke, die für den Unterricht an Schulen bestimmt sind, zurückgegriffen wird, gelten die gleichen Überlegungen. Die Änderung orientiert sich deshalb am Wortlaut des § 52a Abs. 2 Satz 1. |
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