Vorherige Seite: zu § 46
zu § 51
Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 51 wird die Schranke der Zitierfreiheit mit Blick auf weitere Werkarten vorsichtig erweitert und zugleich an Art. 5 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie angeglichen.Die bisherige Formulierung wird in Literatur und Rechtsprechung als zu eng und zu kasuistisch angesehen. Insbesondere die Beschränkung der Zitierfreiheit auf „Sprachwerke“ der Nummer 2 wird als zu eng empfunden. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Regelung bereits im Wege der Analogie auf Filmzitate ausgeweitet (BGHZ 99, 162 (165) „Filmzitat“). In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof betont, dass das vom Gesetz berücksichtigte Allgemeininteresse an der Förderung des kulturellen Lebens nicht auf Sprachwerke begrenzt sei. Für weitere Bereiche, etwa Multimediawerke oder Werke der Innenarchitektur, steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus. Daher erscheint eine vorsichtige inhaltliche Erweiterung der Zitierfreiheit gerechtfertigt.
Durch die Neufassung des Satzes 1 im Sinne der Richtlinie wird die Zitierfreiheit als Generalklausel formuliert. Damit sind Filmzitate in dem durch den Bundesgerichtshof geklärten Rahmen nunmehr gestützt auf die gesetzliche Regelung zulässig. Auch Zitate von Multimediawerken sind künftig zulässig. Durch die Neufassung als Generalklausel soll die Zitierfreiheit jedoch nicht grundlegend erweitert werden, es werden lediglich einzelne, aus der unflexiblen Grenzziehung des geltenden Rechts folgende Lücken geschlossen. Daher wird in Satz 2 als beispielhafte Aufzählung von Fällen einer zulässigen Nutzung der Wortlaut der bisherigen Regelung beibehalten und damit deutlich, dass die bisher zulässige Nutzung auch weiterhin zulässig bleibt.








