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zu § 52b
Durch § 52b wird Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine neue Schrankenregelung in das Urhebergesetz eingefügt. Dadurch wird gewährleistet, dass Benutzer öffentlicher Bibliotheken deren Bestände an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen in gleicher Weise wie in analoger Form nutzen können. Mit der Regelung wird dem Bildungsauftrag der öffentlichen Bibliotheken Rechnung getragen und zugleich ein Schritt zur Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung unternommen, wie dies im Abschlussbericht „Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ der Enquete-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft“ (Bundestagsdrucksache 13/11004) angeregt wird. Die Einführung dieser Schrankenregelung ist in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe „Schranken“ ausführlich erörtert worden und im Grundsatz auf allgemeine Zustimmung gestoßen. Der Regelungsvorschlag setzt den insoweit bestehenden Konsens um und berücksichtigt Anregungen für eine Beschränkung des Geltungsbereichs.Satz 1 gestattet lediglich die Zugänglichmachung von Werken, die von öffentlichen Bibliotheken erworben wurden oder die sie als Pflichtexemplare erhalten haben. § 52b gilt nicht für Werke in Bibliotheksbeständen, für die vertragliche Vereinbarungen über eine Nutzung in digitaler Form getroffen wurden. Die zulässige Nutzung richtet sich hier ausschließlich nach dem Vertrag. Der Zugriff auf die Bestände der Bibliothek darf ausschließlich an elektronischen Leseplätzen in den Räumlichkeiten der betreffenden Bibliothek erfolgen. Damit wird zugleich eine Online-Nutzung von außen ausgeschlossen. Die Zugänglichmachung darf entsprechend den Vorgaben der Richtlinie nur Zwecken der Forschung und privater Studien dienen. Satz 2 begrenzt die Schrankenregelung dahingehend, dass nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemacht werden dürfen, als der Bestand der Bibliothek umfasst. Damit soll verhindert werden, dass die Bibliotheken aufgrund der Einführung der neuen Schrankenregelung ihr Anschaffungsverhalten ändern. Es darf also beispielsweise nicht ein Standardwerk, das die Bibliothek nur in einem Exemplar angeschafft hat, digitalisiert und an mehreren elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden.
Satz 3 und 4 sehen schließlich für den durch Satz 1 eröffneten Bereich der öffentlichen Zugänglichmachung eine Vergütungspflicht vor. Entsprechend der Regelung in den §§ 45, 49, 52a sowie §§ 54, 54a, 54f, 54g i.V.m. § 54h ist die Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen.








