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Urheberrecht

 
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zu § 53

Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 geregelte Schranke zugunsten der Privatkopie ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 11. September 2003 den Vorgaben durch Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie angepasst worden. Die Einschränkung, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werden darf, wurde auf Grund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügt. Damit sollte dem Gedanken der Einheitlichkeit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden und eine Rechtsverletzung, die in der Herstellung rechtswidriger Vorlagen besteht, nicht perpetuiert werden. Zugleich sollte der Verbraucher, der Privatkopien fertigt, nicht mit unerfüllbaren Prüfungspflichten belastet werden. Diese Beschränkung der Privatkopie war gerade auch mit Blick auf rechtswidrige Nutzungsvorgänge im Internet formuliert worden (Vgl. BT-Drs. 15/1066).

Allerdings greift die Formulierung in Absatz 1, die allein darauf abstellt, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist, beim Download von Werken aus dem Internet zu kurz. Vielfach werden hier – gerade beim file-sharing in Peer to Peer-Tauschbörsen – Werke zum Download angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt hier das Angebot zum Download, d.h. die öffentliche Zugänglichmachung, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers. Hier liegt die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der Vorlage, sondern in deren unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Intention der letzten Urheberrechtsnovelle entsprechend die Privatkopie auch in den Fällen unzulässig. Damit können Urheber und Rechtsinhaber gegen das Kopieren aus File-Sharing-Systemen im Internet erfolgreich vorgehen. Gleichzeitig wird durch das Erfordernis, dass die öffentliche Zugänglichmachung offensichtlich rechtswidrig sein muss, weiterhin gewährleistet, dass der Verbraucher nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird.

Diese weiteren Einschränkungen erscheinen angesichts der vorgeschlagenen Ergänzung des § 53 Abs. 1, der die Respektierung des geistigen Eigentums im Online-Bereich gewährleistet, sowie des Schutzes von technischen Schutzmaßnahmen vor Umgehung (§ 95a) nicht angezeigt.

Zu Absatz 2
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dient der Klarstellung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 a der Richtlinie.

Mit der Ergänzung des Satzes 2, Nr. 3, wonach Archive im öffentlichen Interesse tätig sein müssen, wird eine Anregung der fonografischen Wirtschaft aufgegriffen. Digitale Vervielfältigungen sind also nur für Archive zulässig, die im öffentlichen Interesse handeln und die – so schon die bisherige Regelung – keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen. Weil die Archivschranke gegenüber dem Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen durchsetzungsstark gestaltet ist (§ 95b Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c), wird damit auch gewährleistet, dass nicht über den „Umweg“ der Archivregelung die Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der Entwurf verzichtet auf weitere Änderungsvorschläge zu § 53 Abs. 2. Eine Konkretisierung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 – etwa hinsichtlich des Archivbegriffs – erscheint angesichts der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur (vgl. Schack, Dürfen öffentliche Einrichtungen elektronische Archive anlegen, AfP 2003, S. 1ff) nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf es einer Änderung des § 53 Abs. 2 Satz 2. Diese Regelung entspricht – so die übereinstimmende Auffassung in der Arbeitsgruppe „Schranken“ den Vorgaben der Richtlinie und schöpft deren Rahmen aus. Danach können nur öffentliche Einrichtungen, die keinen wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, elektronische Archive zur Bestandssicherung errichten. Unternehmen ist dies untersagt.

 
Grafik: Elvis
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