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Urheberrecht

 
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zu § 53a

Mit § 53a wird das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Kopienversands (Urteil vom 25. Februar 1999, Az. I ZR 118/96, BGHZ 141, 13-40; NJW 1999, 1953-1959) im Urheberrechtsgesetz nachvollzogen. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine öffentliche Bibliothek auf Einzelbestellung Vervielfältigungen einzelner Zeitschriftenbeiträge fertigen darf, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu übermitteln, wenn sich der Besteller auf einen durch § 53 privilegierten Zweck berufen kann. Zugleich hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung in rechtsanaloger Anwendung des § 27 Abs. 2 und 3, des § 49 Abs. 1 sowie des § 54a Abs. 2 in Verbindung mit § 54h Abs. 1 bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers gewährt. Mit § 53a entspricht der Gesetzgeber der Erwartung zur Einführung einer ausdrücklichen Regelung. In der Begründung hat der Bundesgerichtshof vor allem auf den Zweck des § 53 abgestellt, wie er in der Gesetzesbegründung der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 erläutert worden ist und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1999 noch unverändert relevant war. Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, insbesondere den großen Zentralbibliotheken, die Versendung von Kopien untersagt würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestandes wissenschaftlicher Literatur unter allgemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr lohnen, da diesen Bestand dann nur wenige Personen am Ort benutzen könnten und die Versendung von Fotokopien erst nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist möglich wäre (BGHZ 141, 13 (24); BT-Drucksache 10/837 S. 20). Diese grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle des Jahres 1985 gelten auch heute fort. Über sie bestand in der vom Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe „Schranken“ Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt.

Die Schranke des Absatzes 1 gestattet lediglich die Vervielfältigung und die Verbreitung von Beiträgen, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienenen sind, sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes. Ergänzend muss sich der Besteller auf eine Privilegierung des § 53 berufen können. Eine Übermittlung zu kommerziellen Zwecken des Bestellers ist damit nicht gestattet. Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung den Faxversand in elektronischer Form für zulässig erachtet. Er hat die elektronische Übermittlung beim Faxversand vom Faxgerät des Kopienversanddienstes bis zum Empfangsgerät des Bestellers als reinen unkörperlichen Übertragungsvorgang angesehen, der ohnehin nicht unter ein Verwertungsrecht des Urhebers fällt (BGHZ 141, 13 (26)). Diese Rechtsprechung wird aufgegriffen und im Grundsatz nicht zwischen den verschiedenen Formen der Übermittlung unterschieden. Die Werke dürfen dem Besteller daher zunächst im Wege des Post- oder Faxversandes übermittelt werden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung in sonstiger elektronischer Form zulässig, soweit der elektronische Versand funktional an die Stelle der Einzelübermittlung in körperlicher Form tritt. Hervorzuheben ist, dass damit keine Schranke für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a eingeführt wird. Der technische Wandel ermöglicht heute einen Internet-Download aus entsprechenden Datenbanken durch den Besteller. Würde eine solche Form des Angebots der Werke durch Bibliotheken gestattet, so müssten Urheber und Rechtsinhaber in einen direkten Wettbewerb zu den öffentlichen Bibliotheken treten, die hierfür geringere Vergütungen fordern als die Rechtsinhaber. Damit würde jedoch eine eigenständige Vermarktung der Werke im Onlinebereich durch die Urheber und Rechtsinhaber beeinträchtigt.

Die Regelung des Absatz 1 Satz 2 beschränkt den Kopienversand in sonstiger elektronischer Form. Die Übermittlung soll ausschließlich als grafische Datei und auch nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass die Beiträge oder kleinen Teile eines Werkes nicht für Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und Rechtsinhaber auf der einen Seite und denjenigen der Allgemeinheit auf der anderen Seite geriete für das digitale Umfeld in Gefahr, wenn den Bibliotheken eine Versendung in sonstiger elektronischer Form ohne jede Beschränkung gestattet würde. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Werk dem Nutzer zu jeder Zeit von jedem Ort aus zugänglich ist. Gerade eine zügige Erlangung von Informationen ist im Hinblick auf den Wissenschaftsstandort Deutschland besonders erstrebenswert. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dass den öffentlichen Bibliotheken eine Übermittlung in sonstiger elektronischer Form gestattet wird, wenn die betreffenden einzelnen Beiträge sowie kleinen Teile eines erschienenen Werkes nicht zu jeder Zeit von jedem Ort aus dem Nutzer im vom Besteller gewünschten Umfang zugänglich sind. Dabei wird darauf Rücksicht genommen, dass der Besteller, der beispielsweise nur einen einzelnen Beitrag einer Fachzeitschrift lesen möchte, nicht andere von ihm nicht benötigte Zeitschriftenbeiträge im Paket erwerben muss. Andererseits muss aber den berechtigten Ansprüchen der Urheber in der Weise Rechnung getragen werden, dass mit der elektronischen Übermittlung im Wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erstellung elektronischer Pressespiegel (Urteil vom 11. Juli 2002, Az. I ZR 255/00, BGHZ 151, 300-316; NJW 2002, 3393-3396) wird deshalb die Übermittlung auf grafische Dateien, beziehungsweise auf Dateien, in die das entsprechende Werk als Faksimile eingebunden ist, beschränkt.

Gemäß Absatz 2 steht dem Urheber für die Vervielfältigung und Verbreitung ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zur Zulässigkeit des Kopienversands in einer rechtsanalogen Anwendung der §§ 27 Abs. 2 und 3 (sog. Bibliothekstantieme), § 49 Abs. 1 (Zeitungsartikel- und Rundfunkkommentare), § 54a Abs. 2 i.V.m. § 54h Abs. 1 (Betreibervergütung) einen solchen Anspruch anerkannt. Er hat dabei den Anforderungen des Art. 9 RBÜ, der Art. 9 und 13 des TRIPS-Übereinkommens, der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, sowie dem im gesamten Urheberrecht zu beachtenden Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werks zu beteiligen ist (BGHZ 141, 13 (28)). Dieser verwertungsgesellschaftspflichtige Vergütungsanspruch wird durch die Regelung ausdrücklich bestätigt.

Durch die Aufnahme der Verbreitungshandlung in die Schrankenregelung des § 53a wird klargestellt, dass der Kopienversand öffentlicher Bibliotheken nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern auch das Verbreitungsrecht des Urhebers betreffen kann. Der Bundesgerichtshof hat in der Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Herstellung von Vervielfältigungsstücken durch einen Dritten dem Auftraggeber als Vervielfältigungshandlung zugerechnet werde und daher begrifflich kein Verbreiten in Form des Inverkehrbringens gegeben sei. Dies hätte zur Folge, dass eine Übermittlung aus dem Ausland mangels einer Verbreitungshandlung im Inland keiner Vergütungspflicht unterläge. Dieses Ergebnis erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die vorgeschlagene Neuregelung unterfällt daher auch ein Kopienversand aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes der Vergütungspflicht. Damit wird von der in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schranke auf das Verbreitungsrecht auszuweiten. Es wird gewährleistet, dass nicht durch eine Verlagerung des Kopienversands ins Ausland die in Absatz 1 vorgeschlagene Regelung umgangen werden kann.

 
Grafik: Elvis
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