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zu § 54
Die Vorschrift regelt den Grundtatbestand der Vergütungspflicht und fasst die geltenden §§ 54, 54a zusammen. § 54 regelt derzeit die Vergütungspflicht für die Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung, § 54a diejenige für die Vervielfältigung im Wege der Ablichtung.Entgegen den bisherigen Regelungen in §§ 54 und 54a rekurriert Absatz 1 nicht mehr auf bestimmte Vervielfältigungsmethoden wie Aufnahme, Übertragung oder Ablichtung sondern umfasst unterschiedslos alle Vervielfältigungsverfahren. Gleichermaßen offen formuliert wird nunmehr auch hinsichtlich der Vervielfältigungsquellen. Insoweit erkennt das geltende Recht allein Funksendungen und Bild- und Tonträger an. Für die genannten Beschränkungen besteht angesichts des Standes der Technik und des Nutzerverhaltens kein Grund mehr. Mit modernen Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien werden Sprachwerke, Filme, Musik oder Bilder gleichermaßen vervielfältigt. Auch mit Blick auf neue Quellen für Vervielfältigungen – wie etwa das Internet – ist es angezeigt, das Gesetz neutral zu formulieren. Hinzu kommt, dass die §§ 54, 54a für die Vergütungspflicht im Übrigen ohnehin dieselben Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen. Auch § 53 unterscheidet nicht zwischen Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie der Ablichtung. Außerdem führt die zunehmende Konvergenz der Medien zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 54 und § 54a. Absatz 1 erfasst folglich alle Fälle, die bisher in § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 geregelt sind.
Ferner wird nach der vorgeschlagenen Änderung nicht mehr auf die „erkennbare Bestimmtheit“ der Geräte und Träger zur Vervielfältigung, sondern auf die tatsächliche nennenswerte Nutzung hierzu abgestellt. Im Ergebnis bedeutet dies die Erleichterung der Rechtsanwendung: Wird gegenwärtig sowohl über die Zweckbestimmung der Geräte und Speichermedien und damit die Vergütungspflicht dem Grunde nach als auch über die Vergütungshöhe gestritten, reduziert der Änderungsvorschlag mögliche Konflikte auf die nicht vermeidbare Auseinandersetzung über die Vergütungshöhe.
Der neu eingeführte Begriff ‚Speichermedien‘ umfasst alle physikalischen Informations- und Datenträger mit Ausnahme von Papier oder ähnlichen Trägern. Das sind alle elektronischen (z.B. Smartcard, Memory Stick), magnetischen (z.B. Musikkassette, Magnetband, Festplatte, Diskette) und optischen (z.B. Film, DVD, CD-ROM, CD-R, CD-RW, Laserdisk) Speicher.
Nach der vorgeschlagenen Regelung sind Geräte auch dann vergütungspflichtig, wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung eignen. Danach besteht auch für Geräte, deren Programmsteuerung keinen Vervielfältigungsbefehl enthält, eine Vergütungspflicht, wenn dem Gerät dieser Befehl mit Hilfe eines externen Prozessors, wie er etwa auf dem Chip einer Smartcard enthalten sein kann, erteilt werden kann. Vergütungspflichtig ist dann allerdings nur das Gerät und nicht das Zubehör. Umgekehrt kann für Geräte, die ausschließlich im Rahmen von DRM-Systemen nutzbar sind, also nur vertraglich lizenzierte Vervielfältigungen gestatten, keine Vergütung gefordert werden. Nicht vergütungspflichtig sind ferner auch Geräte und Speichermedien, die nur in geringem, nicht nennenswertem Umfang für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen genutzt werden.
Absatz 2 entspricht der Regelung von § 54c des geltenden Rechts, mit der nach der Überschrift der „Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr“ geregelt war. Geräte und Speichermedien, die exportiert werden, sollen nicht erfasst werden.
Die Hinweispflicht nach dem bisher geltenden § 54e wird mit dem vorliegenden Entwurf aufgegeben. Mit der Hinweispflicht nach § 54e Abs. 1 wurde der Zweck verfolgt, dem Endabnehmer anzuzeigen, dass er mit dem Kaufpreis auch die Vergütung zu tragen hat. Der Gesetzgeber hatte dabei gewerbliche Abnehmer im Auge, die sich wiederholt weigerten, die Vergütung zu übernehmen. Es ist überflüssig, Herstellern und Händlern einen Hinweis als Pflicht aufzuerlegen, den sie im eigenen Interesse vornehmen können und der ihnen auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht verwehrt ist. Hinzu kommt, dass eine solche Hinweispflicht nach dem neuen § 54 nicht nur für reprographische Vervielfältigungsgeräte gelten würde, sondern sich auf sämtliche Vervielfältigungsgeräte und auch auf Speichermedien erstrecken müsste. In der Mehrheit der Fälle würde sich der Hinweis an private Abnehmer richten. So müsste zum Beispiel der Verkauf jedes CD-Rohlings mit einem entsprechenden Hinweis in der Rechnung versehen werden. Sinnvoll wäre ein solcher Hinweis nur bei Angabe des Vergütungsbetrages. Dies aber würde bei der Vielzahl unterschiedlicher Geräte und Speichermedien für den Einzelhandel einen kaum zu leistenden bürokratischen Aufwand bedeuten.
Die Hinweispflicht nach § 54e Abs. 2 war zum Schutz des Handels eingeführt worden, der mit der Vergütung nicht belastet werden soll. Auch sie wird aufgegeben, weil sie ihren Schutzzweck nicht erreichen kann. Der Händler haftet nämlich auch dann für die Vergütung, wenn sein Lieferant einen falschen Hinweis nach § 54e Abs. 2gegeben hat. § 54e Abs. 2 bringt dem Händler also keinerlei Entlastung. Er kann sich allein aufgrund von § 54b Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfes freizeichnen.








