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zu § 54a
§ 54a enthält die bei der Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien zu beachtenden Grundsätze. Damit wird konkretisiert, unter welchen Bedingungen die Vergütung angemessen im Sinne des § 54 des Urheberrechtsgesetzes ist. Die Vorschrift soll den Verwertungsgesellschaften bei der Gestaltung der Tarife Orientierung bieten und gleichzeitig den gerichtlich nachprüfbaren Rahmen abstecken, in dem sie sich dabei zu halten haben, um nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Vergütungsschuldner unverhältnismäßig einzuschränken.Mit Absatz 1 wird bewusst das wichtigste Kriterium zur Bemessung der Vergütungshöhe an erster Stelle genannt und damit in den Mittelpunkt gerückt: das Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte und Speichermedien für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Urheberrechtsgesetzes. Damit wird gewährleistet, dass der Urheber an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke beteiligt wird. Es wird aber auch sichergestellt, dass die Hersteller nur insoweit zur Vergütung verpflichtet werden, als ihre Geräte und Speichermedien auch tatsächlich für private Kopien genutzt werden. Das setzt der Höhe der Vergütung pro Gerät deutliche Grenzen. Von den Verbrauchern soll nämlich nur die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung vergütet werden. Würde z.B. ein Gerätetyp der Preisklasse 1000 € nach der empirischen Erhebung nur zu 10% zu urheberrechtlich relevanten Kopien genutzt, so wäre die Bezugsgröße für die angemessene Vergütung der Betrag von 100 €; nur hinsichtlich dieses Betrages könnte ein angemessener Prozentsatz (z.B. 5%) verlangt werden.
Die tatsächliche Nutzung des jeweiligen Gerätetyps ist durch empirische Untersuchungen (Umfrage- und Verkehrsgutachten) zu ermitteln. Bei neuen Gerätetypen werden diese empirischen Untersuchungen erst nach einer gewissen Zeit möglich sein. Diese Untersuchungen sind zu veröffentlichen, um so mehr Transparenz und Akzeptanz zu schaffen. Es versteht sich von selbst, dass solche Gutachten streng objektiven Kriterien genügen müssen und im Streitfall voll überprüfbar sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nur das Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte bei den Untersuchungen zählen kann und nicht jeder fremde Inhalt darunter fällt.
Zu berücksichtigen ist dabei auch der Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen. Diese Vorgabe war bisher in § 13 Abs. 4 UrhWG geregelt. Je nach dem Verbreitungsgrad technischer Schutzmaßnahmen ändert sich die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen mit einem bestimmten Gerät zu kopieren. Je mehr Werkexemplare mit Kopierschutzmaßnahmen versehen sind, desto geringer ist der Anteil urheberrechtlich relevanter Kopien an der Gesamtzahl der Vervielfältigungen mit einem bestimmten Gerät. Die zur Vervielfältigung grundsätzlich geeigneten Geräte können seltener für geschützte Werke eingesetzt werden. Von dieser Akzentverschiebung werden primär Geräte und Speichermedien betroffen sein, die digitale Kopien ermöglichen, insbesondere CD- und DVD-Brenner, MP3-Player und PCs.
Mit Absatz 2 werden die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, bei der Tarifgestaltung mit Blick auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien zu differenzieren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Leistungsfähigkeit der Geräte und Speichermedien. Insoweit wurde schon nach bisherigem Recht (Anlage zu § 54d) unterschieden. Je intensiver die Vervielfältigungsmöglichkeiten sind, desto höher muss die Vergütung sein, um den Beteiligungsanspruch des Urhebers zu sichern. Dabei kann auf quantitative (etwa Anzahl der Kopien, die pro Zeiteinheit hergestellt werden können) und auf qualitative (Vervielfältigung von Tönen und Bildern, Farbkopien) Umstände abgestellt werden.
Mit Absatz 3 wird den Verwertungsgesellschaften vorgegeben, den Tarif in ein angemessenes Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums zu setzen. Dadurch wird verhindert, dass durch die urheberrechtliche Vergütung, die in unseren Nachbarstaaten nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird, der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien beeinträchtigt wird. Das ist letztlich auch im Sinne der Vergütungsempfänger, die daran interessiert sein müssen, dass möglichst viele der im Inland abgesetzten Geräte tatsächlich in die Vergütungspflicht einbezogen werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass Anbieter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen keine vergleichbaren Vergütungen erhobnen werden, ihre Geräte preisgünstiger anbieten können. Durch vermehrte Einkäufe der Verbraucher im europäischen Ausland und „Grauimporte“ kann das zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Markt führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie in den letzten Jahren zu beobachten – die Preise für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien sukzessive fallen und damit der Anteil der Vergütung am Verkaufspreis steigt. Das alte System gesetzlich festgesetzter Vergütungssätze hat es nicht vermocht, auf solche Marktentwicklungen flexibel zu reagieren und so etwaigen Gefahren für den Absatz zu begegnen. Wenn z.B. Drucker in einem Preisniveau von 50 € angeboten werden, so können sie nicht mit einer Vergütung von mehr als 5 € belegt werden.
Absatz 3 Satz 2 widmet sich der Preisgestaltung bei Verbrauchsmaterialien für Geräte wie etwa Druckerpatronen oder Toner. Diese sind zwar nach § 54 nicht vergütungspflichtig. Es kann allerdings nicht hingenommen werden, dass sich Gerätehersteller in Einzelfällen dadurch der Vergütungspflicht entziehen, dass sie die Gewinne von den Geräten auf die Verbrauchsmaterialien verlagern und die Gerätevergütung damit extrem absenken. Die Vorschrift, nach der die Preisgestaltung von gerätespezifischen Verbrauchsmaterialien zu berücksichtigen ist, dient folglich allein der Erfassung von Umgehungstatbeständen. Werden Geräte im Vergleich zu den entsprechenden Verbrauchsmaterialien unverhältnismäßig preiswert angeboten, kann dies bei der Bemessung der Vergütungshöhe berücksichtigt werden. Dadurch wird Satz 1 des Absatzes 3 relativiert. Der Geräteabsatz wird dadurch gleichwohl nicht gefährdet, da die erhöhte Vergütung vom Hersteller anteilig auf das Verbrauchsmaterial umgelegt werden kann.
Mit Absatz 4 werden die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, bei der Bemessung der Tarife für einzelne Geräte und Speichermedien auch die Vergütungspflicht für damit funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien mindernd zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass sich in der Addition aller vergütungspflichtigen Gerätekomponenten und des vergütungspflichtigen Zubehörs keine unzumutbar hohe Gesamtvergütung ergibt. Das gilt insbesondere für Gerätekombinationen wie etwa Personalcomputer und die damit verbundenen Peripheriegeräte (Scanner, Drucker, CD-/DVD-Brenner) und Multifunktionsgeräte.








