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zu § 63
Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie ist bei Nutzungen zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung die Quelle anzugeben. Die bisherige Regelung für Datenbankwerke in Satz 2 ist durch Einfügung der entsprechenden allgemeinen Schrankenregelungen des § 53 entbehrlich.zu § 63a
§ 63a ist durch das Gesetz vom 22. März 2002 zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Danach kann der Urheber auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche (wie z.B. §§ 54, 54a) nicht verzichten und diese Ansprüche im Voraus nur an Verwertungsgesellschaften abtreten. Mit dieser Regelung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ansprüche dem Urheber erhalten bleiben und in der Praxis nicht leer laufen.
§ 63a hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. So wurde in der VG Wort von Vertretern der Autoren vorgetragen, dass sie seit Inkrafttreten des Gesetzes ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche nicht mehr an ihre Verleger abtreten könnten. Folglich könnten die Verleger auch nicht mehr bei der Verteilung der pauschalen Vergütung berücksichtigt werden. Von verlegerischer Seite wurde dem widersprochen.
Eine Auslegung, welche den Anteil der Verleger schmälert, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers, der lediglich den Schutz der Urheber im Vertragsverhältnis, nicht aber eine Verschlechterung der Beteiligung der Verleger am Vergütungsaufkommen im Sinn hatte. Der Vertreter der Bundesregierung hat am 9. April 2003 bei der Beratung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich erklärt, „dass es keineswegs beabsichtigt sei, mit § 63a (...) einen neuen Verteilungsschlüssel für die VG Wort vorzugeben.“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 15/837 vom 9. April 2003, S. 29). Ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung wäre angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung auch sachlich nicht hinnehmbar.
Der neue Satz 3 formuliert einen Konsens, den Vertreter der Urheber und der Verleger bei einem Gespräch im Bundesministerium der Justiz erzielt haben. Er soll gewährleisten, dass Verwerter, auf deren Leistungen die tatsächliche Entstehung der den Verwertungsgesellschaften zufließenden Vergütungen erheblich mit zurückzuführen ist, auch in Zukunft an diesen angemessen zu beteiligen sind. Diese allgemein für alle Verwertungsgesellschaften geltende Regelung ist einer spezifisch auf Verleger bezogenen Formulierung vorziehen. Der neue Satz 3 soll im Ergebnis wie ein Leistungsschutzrecht für Verleger wirken. Das grundsätzliche Anliegen des Schutzes des Urhebers vor Übervorteilung hat nach wie vor seine Berechtigung und bleibt bei der vorzunehmenden Änderung gewahrt. Sollte sich die Erwartung nicht erfüllen, dass die Verleger in der VG Wort wie vor der Schaffung des Urhebervertragsrechts an den Vergütungen beteiligt werden, müsste der Gesetzgeber den § 63a grundlegend ändern.








