Bundesministerium der Justiz, Logo Kopien brauchen OriginaleIdeen schützen. Das neue Urheberrecht  
 

Urheberrecht

 
Nächste Seite: zu §§ 63, 63a
Vorherige Seite: zu § 54a
 

zu § 54b

In dem Vorschlag eines neuen § 54b werden die für den Händler und Importeur von Geräten und Speichermedien geltenden Bestimmungen zusammengefasst. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht. Der neugefasste § 54b Abs. 1 entspricht § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des geltenden Rechts. § 54b Abs. 2 entspricht § 54 Abs. 2 des geltenden Rechts. § 54b Abs. 3 entspricht § 54b des geltenden Rechts. Verzichtet wurde lediglich auf die Übernahme der Ausnahmeregelungen in §§ 54 Abs. 1 Satz 3 und 54a Abs. 1 Satz 3 für Kleinhändler, die in der bisherigen Praxis ohne Bedeutung geblieben sind.

zu § 54c

§ 54c enthält nunmehr die Regelung zur Vergütungspflicht der Betreiber von Vervielfältigungsgeräten. Diese Regelung entspricht wörtlich dem geltenden § 54a Abs. 2.

zu § 54d

§ 54d entspricht inhaltlich § 54f des geltenden Rechts. Die Anpassungen (Streichung der Wörter „Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind“ in Absatz 1 der bisherigen Regelung; Streichung des Abs. 2 der bisherigen Regelung) sind Folge der Zusammenfassung der §§ 54 und 54a in einer Vorschrift.

zu § 54e

§ 54e entspricht inhaltlich § 54g des geltenden Rechts. Soweit Änderungen vorgenommen wurden, resultieren diese aus der Zusammenfassung der §§ 54 und 54a in einer Vorschrift und den in § 54 vorgenommen Änderungen.

zu § 54f

Die Regelung eines Rechts, Kontrollbesuche bei Betreibern von Vervielfältigungsgeräten vorzunehmen, ist die gesetzgeberische Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2003 (I ZR 187/01 – Kontrollbesuch –), nach dem es einer Verwertungsgesellschaft untersagt ist, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten, um die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen und zu kontrollieren.

Betreiber von Vervielfältigungsgeräten sind nach § 54c zur Vergütung verpflichtet. Die den Vergütungsanspruch wahrnehmende VG WORT hat in der Praxis – trotz der nach § 54f bestehenden Auskunftspflicht – allerdings erhebliche Schwierigkeiten, den Anspruch auch zu realisieren, da Betreiber oftmals nicht bereit sind, ihren urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Das Kontrollbesuchsrecht soll die Durchsetzung des Anspruchs beschleunigen und erleichtern. Das Betreten dient einem erlaubten Zweck und ist für dessen Erreichung auch erforderlich. Gegenstand und Umfang werden klar bestimmt. Mit dem neuen Recht auf Kontrollbesuche ist freilich kein Selbsthilferecht verbunden. Wird der Kontrollbesuch verwehrt, ist der Rechtsweg zu beschreiten.

zu § 54g

Der neu eingefügte Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt die Auswirkungen des Einsatzes technischer Maßnahmen auch in Hinblick auf die Verteilung des Vergütungsaufkommens an die Berechtigten. Mit dieser Ergänzung wird geregelt, was eigentlich selbstverständlich ist: wer durch technische Maßnahmen die Vervielfältigung seiner Werke unterbindet, schließt dadurch die Anwendung des Grundtatbestands für den Vergütungsanspruch aus und kann insoweit nicht an den Einnahmen aus der Pauschalvergütung teilhaben. Soweit diese Werke allerdings über andere Quellen (z.B. Rundfunk) vervielfältigt werden können, besteht natürlich ein Recht auf Teilhabe an der Erlösverteilung. Die Einzelheiten dieser Anspruchskürzung bzw. des Anspruchsausschlusses sind in den Satzungen bzw. Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften nach Maßgabe des § 7 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes zu regeln.

 
Grafik: Elvis
Aktuell
Urheberrecht
Der Gesetzgebungsprozess
Kampagne
BMJ
Links
  Startseite | Kontakt | Sitemap | Impressum
© 2004 Infrarot für das BM der Justiz