FAQs zur Novellierung des Urheberrechts
Themenkomplex KopienThemenkomplex MP3, Filesharing und Internet
Themenkomplex Vergütung
Wie hoch sind die Abgaben auf CD-Rohlinge und Brenner?
Auf bespielbare CDs und DVDs und Brenner wird eine sogenannte "Leermedien- und Geräteabgabe" erhoben. Pro Stunde Spielzeit erhalten sämtliche Rechtsinhaber (Autoren, Künstler, Tonträgerhersteller) z. B. € 0,072 für jeden CD-Rohling. Die Vergütung für computergestützte Medien beträgt derzeit € 6,00.
Was macht eine Verwertungsgesellschaft? Oder: wer sind die VG-Wort und die GEMA?
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die kommerziellen Rechte des Urhebers an seinem Werk treuhänderisch wahr.
Auf die Musikbranche angewandt: Wird zum Beispiel ein Musikstück in Discotheken, Radios, telefonischen Warteschleifen oder als Klingelton aufgeführt, dann hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da die Nutzer eines Stücks unmöglich direkt mit dem Urheber abrechnen können, übertragen die Schöpfer ihre Rechte an Verwertungsgesellschaften. Bei Musik ist das die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die bildenden Künstler haben als Pendant die VG Bild-Kunst geschaffen, die VG Wort entlohnt Dichter und Autoren, die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten kümmert sich um die im Namen genannten. Ihre Haupteinnahmequelle sind die Abgaben auf alle Geräte und Leermedien, die Kopien geschützter Werke ermöglichen. Verwertungsgesellschaften geben diese Abgaben an ihre Mitglieder weiter und sind damit gewissermaßen das Scharnier zwischen Schöpfer und Nutzer.
Was ist mit DRM gemeint?
DRM steht für Digital Rights Management und bezeichnet digitale Abrechnungssysteme, mit denen man digitale Inhalte markieren und ihre Nutzung individuell vergüten kann. Statt also wie bislang Vergütungsansprüche auf Kopien urheberrechtlich geschützter Werke durch Pauschalabgaben auf Geräte und Träger zum Kopieren geistigen Eigentums (Drucker, CD-Brenner, Kopierer, Scanner…) abzurechnen, sollen diese Programme es ermöglichen passgenau abzurechnen. Die Hersteller der entsprechenden Kopiergeräte fordern verstärkt die Abschaffung der Pauschalabgaben für digitale Inhalte, da diese zu Wettbewerbsnachteile gegenüber der internationalen Konkurrenz führen könnten. Gegen die Abschaffen des pauschalen Vergütungssystems spricht aber, dass es viele Werke gibt, die nicht kopiergeschützt sind. Und hier haben die Urheber einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine (pauschale) Vergütung. Außerdem ist noch gar nicht abzusehen, ob sich der Kopierschutz überhaupt am Markt durchsetzen wird. Deswegen wird es bis auf weiteres ein Nebeneinander von DRM-Systemen und pauschaler Vergütung geben müssen. Dieses Nebeneinander wurde soeben durch den Zweiten Korb bestätigt.
Was ändert sich am Vergütungssystem durch den Zweiten Korb?
Das System der Vergütungsfestsetzung soll durch den Zweiten Korb grundlegend geändert werden. Die bisherige gesetzliche Festlegung, die für die rasante technische Entwicklung im digitalen Zeitalter zu unflexibel ist, wird ersetzt durch ein System der Selbstregulierung. Die beteiligten Parteien – das sind die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller – sollen die Vergütungshöhe im Rahmen gesetzlicher Vorgaben selbst miteinander aushandeln. Im Streitfall stehen beschleunigte Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung. Für den Verbraucher bleibt es dabei, dass er die Vergütung als Bestandteil des Kaufpreises für das Gerät oder den Leerträger mitbezahlt.








