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Urheberrecht |
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WerkUrheberrechtlich geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind nach § 2 Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.WIPOWorld Intellectual Property Organization (WIPO). Gegründet 1970 als Teilorganisation der UNO mit dem Ziel, Rechte an immateriellen Gütern weltweit zu fördern.WIPO-VerträgeDarunter versteht man die so genannten Internet-Verträge: WIPO Copyright Treaty (WCT) und WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) von 1996. Notwendige Anpassungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes sind mit dem ersten Korb erfolgt. Die Ratifizierung soll gemeinsam mit der EU und ihren Mitgliedstaaten erfolgen.Zweiter KorbZweiter Teil der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes |
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