Bundesministerium der Justiz, Logo Kopien brauchen OriginaleIdeen schützen. Das neue Urheberrecht  
 

Urheberrecht

 
 
 

Crashkurs Urheberrecht

Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers – soweit ist die Sache ja ganz einfach. Aber: wo kommt das Gesetz her und wo will es hin? Was regeln seine Paragraphen und welche Absicht steht hinter diesen Regelungen? Der Crashkurs Urheberrecht gibt Antwort...
 

Wo kommt das Urheberrecht her?

Die Idee, dass immaterielles Gedankengut verfügbar sein sollte, ist mit Ausgang des Mittelalters entstanden. Durch die Erfindung des Buchdrucks und damit der Möglichkeit, Schriftwerke in Massen zu reproduzieren, kam die Frage auf, wer die Rechte an der Vervielfältigung, der Veröffentlichung und dem Verkauf haben dürfe. Aufbauend auf den gildischen Prinzipien des Mittelalters entstanden die ersten Regelungen im Italien des 15. und England des 16. Jahrhunderts.
 

Wie werde ich eigentlich Urheber?

Der Urheber wird definiert über seine persönliche geistige und kreative Schöpfung: das Werk. Jeder, der ein Werk schafft, ist automatisch Urheber.
 

Welche Rechte habe ich als Urheber?

Um den Urheber und sein Werk zu schützen, werden ihm insbesondere Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zugesprochen. Im Gesetzeswortlaut ausgedrückt: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.“ (§ 11 UrhG).
 

Gibt es Einschränkungen des Urheberschutzes?

Ja, es gibt Einschränkungen, die sog. Schrankenregelungen (§ 44a ff.). Diese schränken die Rechte des Urhebers ein, wenn dies z.B. im öffentlichen Interesse notwendig ist.
 

Warum wird das Urheberrecht novelliert?

Die Anpassung des Urheberrechts basiert auf einer EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001. Die Richtlinie setzt zwei internationale Verträge zum Urheberrecht um (WCT und WPPT – siehe Glossar).

Am 13. September 2003 trat der Erste Korb der Novellierung des Urheberrechts in Kraft. Der Schutz des geistigen Eigentums wurde damit den Anforderungen des Internets angepasst.

Zu den wichtigsten Neuregelungen gehören die Vorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen, etwa Kopierschutz auf einer CD oder DVD. Technische Maßnahmen für Werke sind nun gesetzlich geschützt. Kopierschutz darf nicht mehr geknackt oder - wie es im Gesetz heißt - umgangen werden. Urheber und Verwerter können so ihre Werke und Leistungen im Internet vermarkten und besser vor Missbrauch schützen. Private Kopien sind nur dann zulässig, wenn das Werk (z.B. CD's oder DVD's) nicht durch Kopierschutz geschützt ist.
Weitere wesentliche Änderungen betreffen ausübende Künstler wie Schauspieler, Sänger, Tänzer oder Chöre. Deren Rechte wurden neu gefasst und gestärkt. Das gilt für Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte gleichermaßen.
Auch die Schrankenregelungen wurden an das digitale Zeitalter angepasst. Statt Kopien zu fertigen darf z.B. ein Professor für seine Unterrichtsteilnehmer zur Veranschaulichung im Unterricht auch ein Intranet nutzen.

Einige besonders strittige Punkte oder zeitintensive Fragestellungen der Novellierung des Urheberrechts wurden in den so genannten Zweiten Korb gelegt. Hier wurde im Rahmen der Kooperativen Gesetzgebung in verschiedenen Arbeitsgruppen unter anderem die Frage der Durchsetzung, aber auch der Ausgestaltung der Privatkopie diskutiert. Jetzt liegt mit dem Referentenentwurf des BMJ der Vorschlag zu dem zweiten Schritt der Novellierung auf dem Tisch.
 
Grafik: Elvis
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