Bundesministerium der Justiz, Logo Kopien brauchen OriginaleIdeen schützen. Das neue Urheberrecht  
 

Urheberrecht

 
>>> Urheberrecht > Allgemeine Infos > Glossar > Glossar M-P

Glossar M-P

A-D  |   E-H  |   I-L  |   Q-T  |   U-V  |   W-Z
 

Mediation

Verfahren zur Konfliktlösung bzw. -regelung, bei dem die Konfliktparteien auf gleicher Ebene (d.h. es gibt keinen Beklagten oder Kläger) mit Hilfe eines außergerichtlichen, neutralen Mediators eine Einigung anstreben.
 

Novellierung

Erneuerung, Überarbeitung bzw. Ergänzung eines bestehenden Gesetzes.
 

Novelle

Gesetzesnovelle, Gesetz zur Änderung oder Ergänzung einer bestehenden gesetzlichen Regelung.
 

Nutzungsrecht

Das Recht zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Nach § 31 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, sein Werk zu nutzen. Dabei kann das Nutzungsrecht auf einen bestimmten Nutzerkreis bzw. bestimmte Nutzungsarten begrenzt werden und räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden.
 

Öffentlichkeit

Eine Wiedergabe, Vorführung oder Ausstellung eines Werkes ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit dem Urheber oder anderen anwesenden Personen durch persönliche Beziehungen verbunden ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG).
 

Patent

gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung der Erfindung oder Weiterentwicklung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts gewährt. Anders als das Urheberrecht, das ein automatisches Recht eines Schaffenden an seinem Werk ist, muss ein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden.
 

Pauschale Vergütung

Gesetzliche Urheberrechtsabgabe auf Kopiergeräte (Kopierer, CD-Brenner) und Leermedien (CDs und DVDs) mit dem Ziel, den Urheber für die Nutzung seines Werkes zu vergüten.
 

Piraterie

Metapher für das Phänomen, dass urheberrechtlich geschützte Werke illegal genutzt, verbreitet und vervielfältigt werden, z.B. durch die Bereitstellung eines Werkes zum Download im Internet, ohne, dass der Urheber seine Erlaubnis gegeben hat und ohne, dass er für sein Werk vergütet wird.
 

Privater Gebrauch

Privat ist, was sich im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt und nur für diesen bestimmt ist. Also nicht alles, was nicht gewerblich ist. Auch das Verschenken einer Kopie an einen Unbekannten ist kein privater Gebrauch mehr.
 

Privatkopie

Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum privaten Gebrauch.
 
Grafik: Elvis
Aktuell
Urheberrecht
Der Gesetzgebungsprozess
Kampagne
BMJ
Links
  Startseite | Kontakt | Sitemap | Impressum
© 2004 Infrarot für das BM der Justiz