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Urheberrecht

 
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Glossar U-V

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Urheber

Der Schöpfer eines Werkes
 

Urheberpersönlichkeitsrecht

Teil des Urheberrechts. Umfasst das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), die Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG).
 

Urheberrechte

Urheberpersönlichkeitsrecht, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht
 

Urheberrechtliche Vergütung

Es gibt vertragliche Ansprüche (Urhebervertragsrecht) und gesetzliche Ansprüche auf Vergütung. Die pauschale Vergütung ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Weitere gesetzliche Vergütungsansprüche sind in § 27 UrhG für Vermieten und Verleihen sowie in § 20b Abs. 2 UrhG für die Kabelweitersendung geregelt.
 

Urhebervertragsrecht

Die meisten Urheber möchten ihr Werk einem breiten Publikum bekannt machen und gewinnbringend vermarkten. Dafür räumen sie gegen ein Honorar Verwertern wie Verlagen oder Labels die Nutzungsrechte ein. Im Urheberrechtsgesetz befassen sich die §§ 28-44 mit dem Rechtsverkehr im Urheberrecht. Wichtigste Neuerung im Urhebervertragsrecht ist § 32 UrhG, der Anspruch auf angemessene Vergütung.
 

Verbreitung

Verbreitungsrecht, § 17 UrhG: Das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke (Kopien) des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
 

Vergütungsanspruch

Anspruch eines Urhebers auf eine angemessene Bezahlung für die Nutzung seines Werkes.
 

Vergütungssätze

Höhe der Abgaben auf Geräte und Leermedien zur pauschalen Vergütung von Urheberansprüchen
 

Vervielfältigung

Vervielfältigen eines Werkes (Herstellen von Kopien)
 

Vervielfältigungsrecht

Teil der Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk. Nach § 16 ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, ein Werk beliebig oft und auf beliebigem Wege zu vervielfältigen. Darin eingeschlossen ist z.B. auch die Aufnahme eines Musikstücks auf einen Tonträger oder das Abfilmen eines Werkes. Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob sein Werk vervielfältigt werden darf. Etwas anderes gilt, wenn eine Schrankenregelung die Vervielfältigung ohne seine Zustimmung gestattet.
 

Verwertungsgesellschaft

Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten (z.B. GEMA)
 

Verwertungsrecht

Ausschließliches Recht des Urhebers, sein Werk gemäß § 15 UrhG zu verwerten. Das Recht umfasst sowohl die Verwertung in „körperlicher“ Form – also das Recht, das eigene Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17 UrhG) und auszustellen (§ 18 UrhG), als auch die Verwertung in „unkörperlicher“ Form. Darin eingeschlossen ist das Recht, das eigene Werk vorzutragen, auf- und vorzuführen (§ 19 UrhG), es im Internet zum Abruf bereit zu stellen (§ 19a UrhG), es per Rundfunk auszustrahlen (Senderecht § 20 UhG), mittels Bild- oder Tonträger wiederzugeben (§ 21 UrhG) und Funksendungen des Werkes (z.B. in Form eines Videos) zu veröffentlichen (§ 22 UrhG).
 
Grafik: Elvis
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