![]() |
![]() ![]() |
|
Urheberrecht |
||
|
|
UrheberDer Schöpfer eines WerkesUrheberpersönlichkeitsrechtTeil des Urheberrechts. Umfasst das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), die Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Verbot der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG).UrheberrechteUrheberpersönlichkeitsrecht, Nutzungsrecht, VerwertungsrechtUrheberrechtliche VergütungEs gibt vertragliche Ansprüche (Urhebervertragsrecht) und gesetzliche Ansprüche auf Vergütung. Die pauschale Vergütung ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Weitere gesetzliche Vergütungsansprüche sind in § 27 UrhG für Vermieten und Verleihen sowie in § 20b Abs. 2 UrhG für die Kabelweitersendung geregelt.UrhebervertragsrechtDie meisten Urheber möchten ihr Werk einem breiten Publikum bekannt machen und gewinnbringend vermarkten. Dafür räumen sie gegen ein Honorar Verwertern wie Verlagen oder Labels die Nutzungsrechte ein. Im Urheberrechtsgesetz befassen sich die §§ 28-44 mit dem Rechtsverkehr im Urheberrecht. Wichtigste Neuerung im Urhebervertragsrecht ist § 32 UrhG, der Anspruch auf angemessene Vergütung.VerbreitungVerbreitungsrecht, § 17 UrhG: Das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke (Kopien) des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.VergütungsanspruchAnspruch eines Urhebers auf eine angemessene Bezahlung für die Nutzung seines Werkes.VergütungssätzeHöhe der Abgaben auf Geräte und Leermedien zur pauschalen Vergütung von UrheberansprüchenVervielfältigungVervielfältigen eines Werkes (Herstellen von Kopien)VervielfältigungsrechtTeil der Verwertungsrechte des Urhebers an seinem Werk. Nach § 16 ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, ein Werk beliebig oft und auf beliebigem Wege zu vervielfältigen. Darin eingeschlossen ist z.B. auch die Aufnahme eines Musikstücks auf einen Tonträger oder das Abfilmen eines Werkes. Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob sein Werk vervielfältigt werden darf. Etwas anderes gilt, wenn eine Schrankenregelung die Vervielfältigung ohne seine Zustimmung gestattet.VerwertungsgesellschaftGesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten (z.B. GEMA)VerwertungsrechtAusschließliches Recht des Urhebers, sein Werk gemäß § 15 UrhG zu verwerten. Das Recht umfasst sowohl die Verwertung in „körperlicher“ Form – also das Recht, das eigene Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG), zu verbreiten (§ 17 UrhG) und auszustellen (§ 18 UrhG), als auch die Verwertung in „unkörperlicher“ Form. Darin eingeschlossen ist das Recht, das eigene Werk vorzutragen, auf- und vorzuführen (§ 19 UrhG), es im Internet zum Abruf bereit zu stellen (§ 19a UrhG), es per Rundfunk auszustrahlen (Senderecht § 20 UhG), mittels Bild- oder Tonträger wiederzugeben (§ 21 UrhG) und Funksendungen des Werkes (z.B. in Form eines Videos) zu veröffentlichen (§ 22 UrhG). |
![]() |
| Startseite | Kontakt | Sitemap | Impressum © 2004 Infrarot für das BM der Justiz |