Kooperative Gesetzgebung
Arbeitsgruppe 54Arbeitsgruppe Privatkopie
Arbeitsgruppe Schranken
Arbeitsgruppe 31 IV
Arbeitsgruppe Internet
Arbeitsgruppe Film
Arbeitsgruppe 20b
Arbeitsgruppe 87 IV
Arbeitsgruppe Ausstellung
Arbeitsgruppe 27
Arbeitsgruppe Goethe
Arbeitsgruppenabschlussbericht
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Arbeitsgruppe „20b“
Die Vertragsverhandlungen über Kabelweitersenderechte wurden von den beteiligten Sende- und Kabelunternehmen in den letzten Jahren als schwierig beschrieben. In dem Fragebogen des BMJ wurde deshalb die Frage gestellt, ob sich – unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kabel- und Satellitenrichtlinie – eine Änderung oder Konkretisierung des § 20b UrhG empfiehlt und wenn ja, in welchen Punkten. Die Arbeitsgruppe 20b tagte am 5. März 2004. Im Vordergrund der Diskussion stand der gesetzliche Vergütungsanspruch der Urheber gegen die Kabelunternehmen nach § 20b Abs. 2 UrhG.Für eine Streichung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs sprachen sich die Vertreter der Kabel- und Sendeunternehmen aus. Die Urheber und ihre Verwertungsgesellschaften sprachen sich für eine Beibehaltung aus. Die Kabelunternehmen sowie die Wohnungsunternehmen sehen sich schon dem Grunde nach nicht als vergütungspflichtig. Sie erbrächten mit dem Signaltransport in gleicher Weise wie Satellitenbetreiber lediglich eine fremdnützige, technische Dienstleistung und träten nicht als Vermarkter von Inhalten auf. Aus dem europäischen Recht folge, dass schon dem Grunde nach eine Vergütungspflicht für Transportdienstleistungen abzulehnen sei. Die Situation werde für Kabelunternehmen auch dadurch erschwert, dass die Gruppe der Rechteinhaber keine Einheit bilde, so dass verschiedene Vertragsverhandlungen notwendig seien und zudem Doppelvergütungen geleistet würden. Die Sendeunternehmen vertraten die Auffassung, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch eine Doppelvergütung bedeute. Nach Auffassung der Urheber, der sonstigen Rechtsinhaber und ihrer Verwertungsgesellschaften sowie ver.di hat sich die Regelung bewährt und eine Änderung sei nicht angezeigt. Die Kabelweitersendung durch die Kabelnetzbetreiber sei kein rein technischer Transport, sondern – entsprechend internationaler Vereinbarungen und ständiger Rechtsprechung - eine urheberrechtliche Nutzung, die von den Kabelunternehmen zu vergüten sei. Verhandlungen über die Vergütungshöhe seien von Natur aus schwierig.
In der Diskussion ergaben sich zumindest zwei partielle Lösungsansätze. Um den Rechtserwerb für die Kabelunternehmen transparenter zu gestalten, wurde eine Verpflichtung der Rechteinhaber zu gemeinsamen Verhandlungen („collective licensing“) diskutiert und ganz überwiegend für erwägenswert gehalten. Als zweites wurde überlegt, das Urhebervertragsrecht und § 20b Abs. 2 UrhG durch die Gleichstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln mit Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in § 20b Abs. 2 Satz 4 UrhG miteinander zu verbinden. Auch dieser Ansatz wurde weitgehend begrüßt. Private Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreiber sprachen sich weitergehend für eine Streichung des § 20b Abs. 2 UrhG aus.
ARD/ZDF: www.ard.de / www.zdf.de
ARGE Kabel (GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst): www.gvl.de / www.vgwort.de / www.bildkunst.de
Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen – GdW: www.gdw.de
Deutscher Kabelverband: www.deutscherkabelverband.de
Filmverwertungsgesellschaften: www.vffvg.de
Filmwirtschaft: www.spio.de
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – GEMA: www.gema.de
International Federation of the Phonographic Industry - Ifpi: www.ifpi.de
Prof. Dr. Horst Dreier
Ver.di: www.verdi.de
Verband Privater Kabelnetzbetreiber – ANGA / Fachverband Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen: www.anga.de / www.kabelverband-frk.de
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation - VPRT: www.vprt.de
Verwertungsgesellschaft Media: www.vg-media.com
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