Kooperative Gesetzgebung
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Arbeitsgruppe 20b
Arbeitsgruppe 87 IV
Arbeitsgruppe Ausstellung
Arbeitsgruppe 27
Arbeitsgruppe Goethe
Arbeitsgruppenabschlussbericht
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Arbeitsgruppe „31 IV“
Die Arbeitsgruppe „31 IV“ hat am 19. November und 17. Dezember 2003 sowie am 18. Februar 2004 getagt. Thema der Arbeitsgruppe war der Reformbedarf hinsichtlich des geltenden § 31 Abs. 4 UrhG, wonach es verboten ist, Rechte für nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen. Erörtert wurde die Frage, ob dieses Verbot für die Zukunft aufgehoben werden und ggf. durch welche Regelung das geltende Recht ersetzt werden sollte. Außerdem hat die Arbeitgruppe die Frage diskutiert, wie eine Regelung gestaltet werden sollte, die es erlaubt, Werke in nunmehr bekannt gewordenen, aber bei Vertragsschluss noch unbekannten Nutzungsarten zu nutzen (sog. „Archivproblem“).1) Regelung für die Zukunft
Von keiner Seite wurde die ersatzlose Streichung des geltenden § 31 Abs. 4 UrhG gefordert. Einvernehmen bestand auch dahingehend, dass die Reform des Urhebervertragsrechts (§§ 32 und 32a UrhG) nicht implizit auch zu einer Lösung für die Frage der Nutzung von Werken in unbekannten Nutzungsarten führt. § 32 UrhG stellt auf die angemessene Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab und hält daher für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten gerade keine Regelung bereit. Einvernehmen bestand dahingehend, dass die Regelung der Nutzung von Werken in unbekannten Nutzungsarten nicht nur die Interessen der Verwerter betreffe, sondern auch die Interessen der Urheber sowie der Allgemeinheit berühre.
Es bestand weitgehend Einigkeit, dass § 31 Abs. 4 UrhG für die Zukunft geöffnet werden solle. Allerdings herrschte zunächst ein Dissens darüber, wie weit denn diese Öffnung gehen solle. Streitig war die Begrenzung auf bestimmte Werkarten bzw. auf bestimmte Fallkonstellationen. Im Ergebnis wurde überwiegend eine Regelung für alle Werkkategorien befürwortet. Einvernehmen bestand ferner dahingehend, dass dem Urheber dann, wenn eine Nutzung in einer neu bekannt gewordenen Nutzungsart erfolgt, hierfür eine angemessene Vergütung gebühre.
2) Regelung des „Archivproblems“
Einvernehmen bestand darüber, dass das Archivproblem gelöst werden müsse. Es wurden verschiedene Lösungsansätze erörtert, ohne dass sich die Arbeitsgruppe auf eines der vorgeschlagenen Modelle verständigen konnte. Zur Diskussion stand die sog. Vermutungsregelung, nach der ein Urheber, der sich zur Mitwirkung an einem Werk verpflichtet hat, im Zweifel seine Rechte zur Werknutzung in einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsart gegen eine angemessene Vergütung eingeräumt habe. Auch eine entsprechende gesetzliche Fiktion stand zur Debatte. Nach der sog. Verwertungsgesellschaftslösung soll das Recht, ein Werk auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsart zu nutzen, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht und nur durch den ursprünglichen Vertragspartner bzw. dessen Rechtsnachfolger erworben werden können. Erörtert wurde auch eine auf den Film- und Tonträgerbereich begrenzte Verwertungsgesellschaftspflicht. Einvernehmen bestand dahingehend, dass alle vorgeschlagenen Regelungen im Ergebnis vergleichsweise nahe beieinander lägen.
Vielfach wurde gefordert, dass es dem Urheber überlassen bleiben solle, seinen Vergütungsanspruch für die Nutzung in den bekannt gewordenen Nutzungsarten selbst geltend zu machen. Eine Verwertungsgesellschaftslösung solle nur als Rückfallposition aus verfassungsrechtlichen Gründen bzw. Praktikabilitätserwägungen in Betracht kommen. Vertreten wurde auch, dass es dem Urheber unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein solle, den Verlust seines Verbotsrechts rückgängig zu machen. Außerdem wurde weitgehend ein dem Gedanken des § 8 Abs. 2 UrhG entsprechendes Rücksichtnahmegebot befürwortet.
Linkliste Arbeitsgruppe "31 IV"
ARD/ZDF: www.ard.de / www.zdf.deBörsenverein: www.boersenverein.de
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger – BDZV / Verband deutscher Zeitschriftenverleger - VDZ: www.bdzv.de / www.vdz.de
DEFA-Stiftung: www.defa-stiftung.de
Deutscher Journalisten Verband – DJV: www.djv.de
Dr. Martin Schaefer
Drehbuchautoren: www.drehbuchautoren.de
Filmwirtschaft: www.spio.de
International Federation of the Phonographic Industry - Ifpi: www.ifpi.de
Landesjustizverwaltungen – LJV
Max-Planck-Institut geistiges Eigentum und Steuerrecht – MPI: www.ip.mpg.de
Prof. Dr. Haimo Schack
Prof. Dr. Loewenheim
Prof. Dr. Matthias Schwarz
Ver.di: www.verdi.de
Verband deutscher Bühnen und Medienverlage - VDB: www.vdb-online.org
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation - VPRT: www.vprt.de
Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten - VFF: www.vffvg.de
VG Wort / VG Bild-Kunst / GEMA: www.vgwort.de / www.bildkunst.de / www.gema.de








