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Gesetzgebung

 
>>> Der Gesetzgebungsprozess > Das Vermittlungsverfahren – die Suche nach dem Kompromiss

Der Gesetzgebungsprozess – aus dem Leben des UrhG

Gesetzesinitiativrecht – die Bundesregierung stößt an
Kooperative Gesetzgebung – die Einbindung der Öffentlichkeit
Referentenentwurf – der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums
Förmliche Einbindung der beteiligten Kreise
Ressortabstimmung – Vermittlung zwischen den Bundesministerien
Der Regierungsentwurf – Verabschiedung des Entwurfs im Kabinett
Der erste Durchgang – Übergabe an den Bundesrat
Die parlamentarische Arbeit – die Fraktionen
Der Ältestenrat – das Organisationsgremium des Parlaments
Die erste Lesung – Überweisung in die Ausschüsse
Die Ausschussberatung – Debatte im kleinen Kreis
Die zweite und die dritte Lesung – Debatte im Plenum
Das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat – die Länder haben das Wort
 

Das Vermittlungsverfahren – die Suche nach dem Kompromiss

Der Vermittlungsausschuss ist ein aus Bundestag und Bundesrat gemischt zusammengesetztes Gremium. Er besteht aus 16 Abgeordneten des Bundestages, die nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammengesetzt werden, und 16 Mitgliedern des Bundesrates – für jedes Land ein Mitglied.
Zweck des Vermittlungsverfahrens ist es, das betreffende Gesetz so umzuarbeiten, dass Bundestag und Bundesrat der geänderten Fassung gleichermaßen zustimmen können. Wenn der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt, hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen (sogenannte vierte Lesung). Meistens wird über den Vermittlungsvorschlag ohne weitere Debatte und „am Stück“ abgestimmt. Der gefundene Kompromiss wird also nicht noch einmal in seine Bestandteile zerlegt und zerredet. Stimmt der Bundestag dem Vermittlungsvorschlag zu, ist es nun am Bundesrat, über Zustimmung oder Ablehnung zu befinden.
Prinzipiell kann der Bundestag einen Vermittlungsvorschlag auch ablehnen, wohl wissend allerdings, dass daraufhin der Bundesrat - je nach Art des Gesetzes - Einspruch einlegen oder seine Zustimmung verweigern würde. Die Folge ist, dass im ersteren Fall versucht werden müsste, die erforderliche absolute oder sogar doppelt qualifizierte Mehrheit zur Zurückweisung des Einspruchs aufzubieten, während im zweiten Fall das Gesetz endgültig scheitern würde. Eine doppelt qualifizierte Mehrheit wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden erreicht, die jedoch mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages - also 302 – ausmachen muss. Die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags zu einem Einspruchsgesetz durch den Bundesrat kann der Bundestag in der fünften Lesung mit absoluter Mehrheit bzw. einer doppelt qualifizierten Mehrheit zurückweisen, wenn der Bundesrat den Einspruch mit zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen hat. Finden sich im Bundestag nicht die nötigen Mehrheiten, ist das Vermittlungsverfahren gescheitert. Entscheiden sich aber sowohl Bundestag als auch Bundesrat für die Annahme des Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses, so kann er in Kraft treten.  
 
Die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes – ab ins Bundesgesetzblatt
 
Grafik: Elvis
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