Kooperative Gesetzgebung
Der Gesetzesentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes wird seit Oktober 2003 im BMJ vorbereitet – und das in Teamarbeit. Die Fachjuristen haben sich praktischen und wissenschaftlichen Sachverstand ins Haus geholt.„Kooperative Gesetzgebung“ nennt sich das Verfahren, bei dem Meinungen und Standpunkte der Öffentlichkeit im Ministerium Gehör finden und in die Erarbeitung des Referentenentwurfs direkt einbezogen werden.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat hierfür Repräsentanten der beteiligten Verbände, der Urheber, der Verbraucher und der Industrie sowie Wissenschaftler und Praktiker in die Arbeitsgruppe zum Zweiten Korb berufen.
Damit wird Wissen gebündelt, können Vorschläge und Forderungen von Interessenverbänden direkt diskutiert und Kompromisse gesucht werden. Der Entstehungsprozess des Gesetzesentwurfs bleibt damit transparent und nachvollziehbar. Die Arbeitsgruppen haben ihre Arbeit Mitte Juni beendet. Hier die Zusammenfassung der Ergebnisse:
Arbeitsgruppe Privatkopie
Arbeitsgruppe Schranken
Arbeitsgruppe 31 IV
Arbeitsgruppe Internet
Arbeitsgruppe Film
Arbeitsgruppe 20b
Arbeitsgruppe 87 IV
Arbeitsgruppe Ausstellung
Arbeitsgruppe 27
Arbeitsgruppe Goethe
Arbeitsgruppenabschlussbericht
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Stellungnahmen
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - der Referentenentwurf zum Zweiten Korb (Herbst 2004)
Alle Betroffenen und Interessierten hatten seit Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfs im Herbst 2004 die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Bundesministeriums der Justiz abzugeben. Hier finden Sie eine nicht abschließende Auflistung der damaligen Stellungnahmen aus den Fachkreisen und Verbänden.
Geistiges Eigentum im Gespräch
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - der Referentenentwurf zum Zweiten Korb
Am 2. November 2004 fand in München ein Symposion mit dem Titel "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - der Referentenentwurf zum Zweiten Korb" statt. Alle Betroffenen und Interessierten hatten erstmals seit Veröffentlichung des Referentenentwurfs Ende September die Möglichkeit, die Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz öffentlich zu diskutieren. Im Mittelpunkt der Diskussion stand erwartungsgemäß die Privatkopie.Die Verbände brachten zunächst die bekannten, unvereinbaren Positionen zu Reichweite und Grenzen der Privatkopie vor. Die Verwerter forderten ein Verbot oder zumindest eine Einschränkung (eigenes Original; keine Herstellung durch Dritte) der digitalen Privatkopie, während die Verbraucher umgekehrt auf der Durchsetzung der Privatkopie gegen technische Schutzmaßnahmen bestanden.
Professor Reto Hilty (Direktor des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht) wies darauf hin, dass in der Diskussion um die Privatkopie die Frage der Privilegierung privater Konsuminteressen, die insbesondere auf das Kopieren von Musik und Filmen gerichtet seien, undifferenziert mit der Frage des Zugangs zu Wissen im Bereich von Bildung und Forschung vermengt würden. Beide Bereiche seien allerdings schon wegen der Bedeutung und Bewertung der betroffenen Interessen strikt zu trennen. Während es im Bereich von Musik und Film dem Verbraucher vor allem darum gehe, Geld zu sparen, gehe es im Bereich von Bildung und Forschung darum, den Zugang zu Wissen in der Informationsgesellschaft abzusichern. Hier bestehe die Gefahr, dass mit Hilfe technischer Maßnahmen prohibitive Preise durchgesetzt würden. Auch von anderen Rednern wurde eine Unterscheidung angemahnt.
Im Fokus der Diskussion standen vor allem auch die Vorschläge des Bundesministeriums der Justiz zur Vergütung der Privatkopie. Sowohl Vertreter der Urheber als auch der Gerätehersteller bedauerten, dass die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht mehr vom Gesetzgeber wahrgenommen, sondern in die Hände der Parteien gelegt werden soll. Die Urheber kritisierten, dass nach dem Referentenentwurf zwischen der Vergütungshöhe für Geräte und Speichermedien und deren Marktpreis ein angemessenes Verhältnis bestehen solle, um deren Absatz nicht unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Gerätehersteller hielten diese ökonomische Begrenzung der Vergütung indes für unverzichtbar und setzten sich sogar für einen ausdrücklich bezeichneten Prozentsatz (etwa 3 %) im Gesetz ein. Daneben wurde für die Pauschalvergütung eine gesamteuropäisch einheitliche Regelung gefordert.
Einige Aspekte des mit dem Entwurf vorgeschlagenen Schlichtungsverfahrens standen ebenfalls auf dem Prüfstand. Dabei stellte sich heraus, dass der Entwurf nicht genügend deutlich macht, dass neben dem herkömmlichen Schlichtungsverfahren eine Mediation angeboten werden soll. Das Ministerium sagte in diesem Punkt eine neue Fassung zu.
Vertreter der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz und der Initiative von Schulen ans Netz forderten, die Befristung der 2003 neu eingeführten Schranke für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) aufzuheben. Das Ministerium wies darauf hin, dass Änderungen betreffend § 52a UrhG einer späteren Novellierung vorbehalten bleiben müsse. Urheber erwiderten, Schulen und Universitäten seien schon jetzt nicht bereit, die von ihnen geschuldete Vergütung zu zahlen. Im Filmbereich tätige Urheber sahen den Vorschlag kritisch, wonach der Filmhersteller kraft Gesetzes alle Nutzungsrechte am Film von den am Film mitwirkenden Urhebern erwerben soll. Bisher besteht eine weniger weit reichende Vermutungswirkung zugunsten der Filmhersteller in Zweifelsfällen.
Auch die Einräumung unbekannter Nutzungsrechte, die künftig – anders als bisher – möglich sein soll, war Gegenstand der Diskussion in München.







